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S T A T U
T E N
des
Mayday-Club Steinen
gegründet 17.8.1990
1. Statutenrevision 1991
2. Statutenrevision 1996
1. Name und Zweck
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Art. 1 Der Mayday - Club ist ein Verein im Sinne
von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Steinen.
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Art. 2 Zweck des Vereins ist die Förderung der
Kameradschaft. Er will aber keine Konkurrenz anderer Vereine in Steinen
sein. Der Mayday - Club ist grundsätzlich politisch neutral.
2. Mitgliedschaft
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Art. 3 Es werden keine neuen Mitglieder mehr
aufgenommen.
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Art. 4 Die Mitgliedschaft verpflichtet nicht zur
Teilnahme an allen Anlässen des Vereins. Wer aber aus unersichtlichen
Gründen dem Verein immer fern bleibt, kann vom Vorstand zur Planung eines
Anlasses verpflichtet werden.
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Art. 5 Mitglieder, die gegen die Interessen des
Vereins arbeiten, können vom Vorstand aus dem Mayday - Club ausgeschlossen
werden. Das betroffene Mitglied hat das Rekursrecht an der GV.
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Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch
schriftliche Mitteilung an den Vorstand oder beim Ausbleiben des
Jahresbeitrages 10 Tage nach der ersten schriftlichen Mahnung des
Kassiers. Ein Austritt ist erst möglich, wenn das Mitglied dem Verein
gegenüber keine Pflichten mehr hat.
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Art. 7 (entfällt, siehe Art. 3)
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Art. 8 Die Versicherung ist Sache jedes einzelnen
Mitgliedes. Der Mayday - Club übernimmt keinerlei Haftungen.
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Art. 9 Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
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Art. 10 Jedes Aktivmitglied kann vom Vorstand zur
Annahme eines Amtes gezwungen werden.
3. Finanzielles
- Art. 11 Das Vereinsvermögen wird gebildet durch:
- a) Jahresbeiträge der Mitglieder
b) Erlös aus eigenen Aktionen und Veranstaltungen
c) Zuwendungen von Institutionen und Privaten
- Art. 12 Zur Deckung der Auslagen wird ein jährlicher Beitrag
erhoben. Die GV setzt die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages fest. Jedes
Mitglied wird im Jahr seiner Hochzeit vom Mitgliederbeitrag befreit.
- Art. 13 Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen
durch die Anzahl der Mitglieder geteilt. Ausgetretene Mitglieder verlieren
jeden Anspruch am Clubvermögen.
4. Organisation
- Art. 14 Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung (GV)
b) Vorstand
c) 2 Rechnungsrevisoren
- Art. 15 Die ordentliche GV wird wenigstens alle zwei Jahre
durch schriftliche Mitteilung einberufen. Ausserordentliche Versammlungen
können durch den Vorstand oder ¼ der Mitglieder schriftlich und unter
Angabe des Grundes einberufen werden.
- Art. 16 Die ordentliche GV findet nach Möglichkeit kurz nach
Ostern statt und erledigt folgende Geschäfte, die in ihrer Reihenfolge
beliebig unter einander vertauscht werden können:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Protokoll der letzten GV
c) Jahresbericht des Präsidenten
d) Jahresrechnung und Revisionsberichte
e) Wahlen
f) Budget
g) Festsetzung der Jahresbeiträge
h) Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
j) Jahresprogramm
k) Verschiedenes
- Art. 17 Der Vorstand wird an jeder ordentlichen GV gewählt. Er
hat 5 Mitglieder und besteht aus:
Präsident / Vizepräsident / Kassier / Aktuar / Beisitzer
- Art. 18 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ist
für alle Geschäft zuständig, die nach diesen Statuten nicht ausdrücklich
einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind. Der Vorstand ist
ermächtigt, für spezielle Anlässe Untergruppen zu bilden.
- Art. 19 Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen und Wahlen
entscheidet der Präsident.
- Art. 20 Die Änderungen der Statuten muss durch 2/3 Mehrheit der
Mitglieder, die an der GV anwesend sind beschlossen werden.
- Art. 21 Der Club kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 5
Mitglieder für seinen Fortbestand stimmen.
5. Schlussbestimmungen:
Steinen, den 19.04.1996
Der Präsident: Guido S. aus S. / Der Aktuar: Koni D.
aus S.
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