Rules

S T A T U T E N
des
Mayday-Club Steinen

gegründet 17.8.1990
1. Statutenrevision 1991
2. Statutenrevision 1996


1. Name und Zweck

  • Art. 1 Der Mayday - Club ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Steinen.

  • Art. 2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Kameradschaft. Er will aber keine Konkurrenz anderer Vereine in Steinen sein. Der Mayday - Club ist grundsätzlich politisch neutral.
     

2. Mitgliedschaft

  • Art. 3 Es werden keine neuen Mitglieder mehr aufgenommen.

  • Art. 4 Die Mitgliedschaft verpflichtet nicht zur Teilnahme an allen Anlässen des Vereins. Wer aber aus unersichtlichen Gründen dem Verein immer fern bleibt, kann vom Vorstand zur Planung eines Anlasses verpflichtet werden.

  • Art. 5 Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins arbeiten, können vom Vorstand aus dem Mayday - Club ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat das Rekursrecht an der GV.

  • Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand oder beim Ausbleiben des Jahresbeitrages 10 Tage nach der ersten schriftlichen Mahnung des Kassiers. Ein Austritt ist erst möglich, wenn das Mitglied dem Verein gegenüber keine Pflichten mehr hat.

  • Art. 7 (entfällt, siehe Art. 3)

  • Art. 8 Die Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Der Mayday - Club übernimmt keinerlei Haftungen.

  • Art. 9 Der Verein besteht aus:
    a) Aktivmitgliedern
    b) Ehrenmitgliedern

  • Art. 10 Jedes Aktivmitglied kann vom Vorstand zur Annahme eines Amtes gezwungen werden.
     

3. Finanzielles

  • Art. 11 Das Vereinsvermögen wird gebildet durch:
  • a) Jahresbeiträge der Mitglieder
    b) Erlös aus eigenen Aktionen und Veranstaltungen
    c) Zuwendungen von Institutionen und Privaten
  • Art. 12 Zur Deckung der Auslagen wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die GV setzt die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages fest. Jedes Mitglied wird im Jahr seiner Hochzeit vom Mitgliederbeitrag befreit.
  • Art. 13 Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen durch die Anzahl der Mitglieder geteilt. Ausgetretene Mitglieder verlieren jeden Anspruch am Clubvermögen.
     

4. Organisation

  • Art. 14 Die Organe des Vereins sind:
    a) Generalversammlung (GV)
    b) Vorstand
    c) 2 Rechnungsrevisoren
  • Art. 15 Die ordentliche GV wird wenigstens alle zwei Jahre durch schriftliche Mitteilung einberufen. Ausserordentliche Versammlungen können durch den Vorstand oder ¼ der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes einberufen werden.
  • Art. 16 Die ordentliche GV findet nach Möglichkeit kurz nach Ostern statt und erledigt folgende Geschäfte, die in ihrer Reihenfolge beliebig unter einander vertauscht werden können:
    a) Wahl der Stimmenzähler
    b) Protokoll der letzten GV
    c) Jahresbericht des Präsidenten
    d) Jahresrechnung und Revisionsberichte
    e) Wahlen
    f) Budget
    g) Festsetzung der Jahresbeiträge
    h) Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
    j) Jahresprogramm
    k) Verschiedenes
  • Art. 17 Der Vorstand wird an jeder ordentlichen GV gewählt. Er hat 5 Mitglieder und besteht aus:
    Präsident / Vizepräsident / Kassier / Aktuar / Beisitzer
  • Art. 18 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ist für alle Geschäft zuständig, die nach diesen Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind. Der Vorstand ist ermächtigt, für spezielle Anlässe Untergruppen zu bilden.
  • Art. 19 Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen und Wahlen entscheidet der Präsident.
  • Art. 20 Die Änderungen der Statuten muss durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder, die an der GV anwesend sind beschlossen werden.
  • Art. 21 Der Club kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 5 Mitglieder für seinen Fortbestand stimmen.
     

5. Schlussbestimmungen:

  • Art. 22 Die hier vorliegenden Statuten sind von der GV am 19.04.1996 genehmigt worden.

Steinen, den 19.04.1996


Der Präsident: Guido S. aus S.   /   Der Aktuar: Koni D. aus S.